Computer-club Glarnerland

Geschäftsreglement

1. Name und zweck

  1. Unter dem namen «Computer-club Glarnerland» (kurz: CCG) besteht eine einfache gesellschaft im sinne von art. 530ff des obligationenrechts.

  2. Die gesellschaft verfolgt die folgenden zwecke:

  • Organisation von treffen zum allgemeinen erfahrungs- und informationsaustausch

  • Förderung geselliger beziehungen unter den gesellschaftern.

2. Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche person kann gesellschafter werden. Der geschäftsleitung entscheidet über deren aufnahme.

  2. Jeder gesellschafter erhält das geschäftsreglement. Es anerkennt durch die aufnahme in die gesellschaft das geschäftsreglement und verpflichtet sich, diesem — sowie den beschlüssen und weisungen der zuständigen organe — nachzukommen.

  3. Austritte können jederzeit erfolgen und sind schriftlich an die geschäftsleitung zu richten.

  4. Gesellschafter, die die interessen der einfachen gesellschaft in irgend einer weise schädigen oder den jahresbeitrag nicht entrichten, werden verwarnt und im wiederholungsfalle aus der gesellschaft ausgeschlossen.

  5. Mit dem austritt oder ausschluss aus der gesellschaft erlöschen alle rechte des gesellschafters, ebenso alle ansprüche auf das vermögen und auf die leistungen der einfachen gesellschaft. Der ausgetretene oder ausgeschlossene gesellschafter hat keinen anspruch auf anteilmässige rückerstattung des jahresbeitrages.

3. Organisation

  1. die organe der gesellschaft sind:

  • die hauptversammlung

  • die geschäftsleitung

  • der rechnungsrevisor

4. Hauptversammlung (hv)

  1. Die hauptversammlung ist das höchste organ der gesellschaft und setzt sich aus sämtlichen gesellschaftern zusammen. Die ordentliche hauptversammlung wird von der geschäftsleitung mindestens 3 wochen zum voraus unter angabe der traktanden einberufen.

  2. Anträge von gesellschaftern an die ordentliche hauptversammlung müssen spätestens 2 wochen vor der hv schriftlich der geschäftsleitung eingereicht werden.

  3. Jeder gesellschafter hat nur 1 stimme. Eine vertretung ist nicht statthaft.

  4. Im falle von stimmengleichheit gibt der präsident den stichentscheid.

  5. Die ordentliche hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Es obliegen ihr die folgenden geschäfte:

  • Abnahme der jahresberichte der geschäftsleitung.

  • Genehmigung der jahresrechnung

  • Genehmigung des budgets, sofern eines vorliegt

  • Festsetzung der jahresbeiträge

  • Wahlen: präsident, geschäftsleitung und rechnungsrevisor

  • Anträge der geschäftsleitung und der gesellschafter

  • Verschiedenes

5. Geschäftsleitung

  1. Alle tätigkeiten der geschäftsleitung und der gesellschafter innerhalb der gesellschaft sind ehrenamtlich.

  2. Die geschäftsleitung erledigt die laufenden geschäfte. Sie hat im rahmen des gesellschaftszwecks alle kompetenzen, die nicht durch gesetz oder geschäftsreglement der hauptversammlung vorbehalten sind.

  3. Die geschäftsleitung regelt die vertretung der gesellschaft gegenüber dritten.

  4. Die geschäftsleitung verwaltet das gesellschaftsvermögen nach bestem wissen und gewissen.

6. Rechnungsrevisor

  1. Die hauptversammlung wählt zur überprüfung von rechnung und tätigkeit der gesellschaft einen rechnungsrevisor.

  2. Der revisor hat die einfache rechnung und die tätigkeit der gesellschaft einmal im jahr zu prüfen und an der hauptversammlung schriftlich und mündlich bericht und antrag zu stellen.

7. Finanzielle mittel

  1. Die einkünfte der gesellschaft stammen aus:

  • den jahresbeiträgen der gesellschafter gemäss beschluss der hauptversammlung

  • den beiträgen von gönnern

  • schenkungen

  • den erträgen des gesellschaftsvermögens

  • den gewinnen aus der tätigkeit der gesellschaft

8. Auflösung

  1. Die auflösung der gesellschaft kann nur anlässlich der hv und einer abstimmung erfolgen, wenn mehr als 2/3 der anwesenden gesellschafter für die auflösung stimmen. Wenn die beschlussfähige stimmenzahl nicht erreicht wird, kann eine weitere hauptversammlung nach ablauf eines monates die auflösung der gesellschaft mit der mehrheit der abgegebenen stimmen beschliessen.

  2. Die hauptversammlung entscheidet über die verwendung des gesellschaftsvermögens.

9. Schlussbestimmung

Dieses geschäftsreglement tritt 30 tage nach auskündigung in kraft, sofern keine einsprache dagegen erfolgt.


Genehmigt an der hauptversammlung vom 26. 10. 2001

Der präsident: Rolf Landolt